Pflegegrad 5: Leistungen, Geld und Voraussetzungen
Stand: 28.09.2026
Was Pflegegrad 5 2026 an Geld und Leistungen bringt, welche Voraussetzungen gelten – und was der Entwurf zur Pflegereform ab 2027 ändern soll.
Wie viel Geld gibt es?
| Leistung | Betrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Pflegegeld | 990 € im Monat | § 37 Abs. 1 SGB XI |
| Pflegesachleistung | 2.299 € im Monat | § 36 Abs. 3 SGB XI |
| Kombinationsleistung | Pflegegeld und Sachleistung anteilig kombiniert; die Aufteilung gilt 6 Monate | § 38 SGB XI |
| Entlastungsbetrag | 131 € im Monat | § 45b Abs. 1 SGB XI |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis 42 € im Monat | § 40 Abs. 2 SGB XI |
| Gemeinsamer Jahresbetrag (Verhinderungs-/Kurzzeitpflege) | bis 3.539 € pro Jahr | § 42a Abs. 1 SGB XI |
| Wohnumfeldverbesserung | bis 4.180 € je Maßnahme | § 40 Abs. 4 SGB XI |
| Hausnotruf | Zuschuss der Pflegekasse möglich | Pflegehilfsmittelverzeichnis |
Voraussetzungen
Pflegegrad 5 setzt 2026 90 bis unter 90 Gesamtpunkte aus der Begutachtung voraus. Ab 90 Punkten ist Pflegegrad 5 zudem bei einer „besonderen Bedarfskonstellation“ möglich.
Beispiele: umfassender Hilfebedarf bei allen Verrichtungen mit besonderen Anforderungen an die Pflege – oder eine „besondere Bedarfskonstellation“ unabhängig von den Punkten.
Die Gesamtpunkte stehen im Gutachten des Medizinischen Dienstes unter „5 Ergebnis der Begutachtung“. Sie setzen sich aus sechs Bereichen (Modulen) zusammen, unterschiedlich gewichtet:
- Mobilität (M1): 10 %
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (M2) oder Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (M3): 15 % (die höhere Bewertung zählt)
- Selbstversorgung (M4): 40 %
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (M5): 20 %
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (M6): 15 %
Was sich 2027 ändern soll (Entwurf)
Nach dem Entwurf zur Pflegereform (PNOG) sollen ab 1. Januar 2027 neue Punktgrenzen und neue Leistungsnamen gelten. Ein Kabinettsbeschluss war für den 30.09.2026 angestrebt; beschlossen ist das noch nicht.
| 2026 | 2027 (Entwurf) | |
|---|---|---|
| ab Punkten | 90 | 90 Entwurf |
Die Punktgrenzen ändern sich nach dem Entwurf nicht: Pflegegrad 5 beginnt weiterhin bei 90 Punkten.
Der Entwurf ändert daneben auch die Punktetabelle in Anlage 2: In den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsgestaltung sollen ab 2027 mehr Einzelpunkte für dieselbe Stufe nötig sein. Bei gleichem Unterstützungsbedarf kann die Neubewertung ab 2027 deshalb ungünstiger ausfallen als heute.
Wer schon einen Pflegegrad hat, soll ihn nach dem aktuellen Entwurf auch nach dem 1. Januar 2027 behalten (Besitzstandsschutz) – ein neuer Antrag ist dafür nicht nötig.
| Leistung 2026 | Betrag 2026 | ab 2027 (Entwurf) |
|---|---|---|
| Pflegegeld | 990 € | Entlastungsbudget: 1.079 € Entwurf |
| Pflegesachleistung | 2.299 € | Sachleistungsbudget: 2.529 € Entwurf |
| Entlastungsbetrag | 131 € | Sozialraumbudget: bis 175 € (unter 25 Jahren: bis 300 €) Entwurf |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 42 € | entfällt, im Entlastungsbudget enthalten Entwurf |
| Gemeinsamer Jahresbetrag | 3.539 € | Überbrückungsbudget: 2.285 € pro Jahr Entwurf |
Das Entlastungsbudget soll künftig auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und geplante Verhinderungspflege abdecken.
Pflegegrad 5 beantragen oder erhöhen
Ein Pflegegrad wird nicht automatisch vergeben: Sie beantragen ihn bei der Pflegekasse. Bei einer Verschlechterung können Sie eine Höherstufung beantragen.
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Quellen
- SGB XI § 15 – Punktgrenzen und Begutachtung
- SGB XI Anlage 2 – Module und gewichtete Punkte
- SGB XI § 37 – Pflegegeld
- SGB XI § 36 – Pflegesachleistung
- SGB XI § 38 – Kombinationsleistung
- SGB XI § 42a – Gemeinsamer Jahresbetrag
- SGB XI § 45b – Entlastungsbetrag
- SGB XI § 40 – Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserung
- PNOG-Referentenentwurf (BMG, 05.06.2026)